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Generalanwalt beim EuGH, 16.02.1989 - 133/88 |
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Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Casto Del Amo Martinez gegen Europäisches Parlament.
Beamte - Fehlende Übereinstimmung zwischen Beschwerde und Klage
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 16.02.1989 - 133/88
- EuGH, 14.03.1989 - 133/88
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (11)
- EuGH, 23.02.1988 - 353/85
Kommission / Vereinigtes Königreich
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.1989 - 133/88
Dies spiegelt sich in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes wider, der ausgeführt hat, daß bei Vertragsverletzungsklagen der Gegenstand der Auseinandersetzung durch die mit Gründen versehene Stellungnahme, also im Vorverfahren, endgültig festgelegt wird (siehe z. B. das Urteil vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 353/85, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1988, 817). - EuGH, 14.02.1989 - 346/87
Bossi / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.1989 - 133/88
In den jüngst ergangenen Urteilen vom 26. Januar 1989 in der Rechtssache 224/87 (Koutchoumoff, Slg. 1989, 99) und vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 346/87 (Bossi, Slg. 1989, 303) erklärte der Gerichtshof Anträge für zulässig, die in der Beschwerde nicht gestellt worden waren, sich aber an die dort gestellten Anträge anlehnten. - EuGH, 09.03.1978 - 54/77
Herpels / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.1989 - 133/88
Auf dieser Linie liegt auch das Urteil vom 9. März 1978 in der Rechtssache 54/77 (Herpels, Slg. 1978, 585), wo der Gerichtshof ausgeführt hat, daß das Verwaltungsverfahren eine "Auseinandersetzung" (débat, exchange) zwischen dem Bediensteten und der Verwaltung vorwegnehme und daß der Bedienstete allein handele, d. h. ohne die fachliche Unterstützung eines Rechtsanwalts; der Gerichtshof hat sodann folgerichtig die bedeutsame Aussage getroffen, daß die Verwaltung in diesem Verfahren bei der Auslegung und dem Inhalt der Beschwerde alle Sorgfalt aufzuwenden habe, die eine große, gut ausgestattete Behörde den Bürgern, die Angehörigen ihres Personals inbegriffen, schulde.
- EuGH, 26.01.1989 - 224/87
Koutchoumoff / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.1989 - 133/88
In den jüngst ergangenen Urteilen vom 26. Januar 1989 in der Rechtssache 224/87 (Koutchoumoff, Slg. 1989, 99) und vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 346/87 (Bossi, Slg. 1989, 303) erklärte der Gerichtshof Anträge für zulässig, die in der Beschwerde nicht gestellt worden waren, sich aber an die dort gestellten Anträge anlehnten. - EuGH, 20.03.1984 - 75/82
Razzouk u.a. / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.1989 - 133/88
So erklärte der Gerichtshof z. B. im Urteil vom 20. März 1984 in den verbundenen Rechtssachen 75 und 117/82 (Razzouk, Slg. 1984, 1509) einen in der Beschwerde nicht gestellten Hilfsantrag für zulässig, den er als Folge der Weigerung der Kommission ansah, dem Hauptantrag stattzugeben. - EuGH, 20.05.1987 - 242/85
Geist / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.1989 - 133/88
In den Urteilen vom 7. Mai 1986 in der Rechtssache 52/85 (Rihoux, Slg. 1986, 1555) und vom 20. Mai 1987 in der Rechtssache 242/85 (Geist, Slg. 1987, 2181) erklärte er unter Hinweis auf die Urteile in den Rechtssachen Sergy, Razzouk und Rasmussen die Klagegründe für unzulässig, die keinen Bezug zu den in der Beschwerde erhobenen Rügen hatten, obwohl die im gerichtlichen Verfahren gestellten Anträge nicht von denen abwichen, die Gegenstand der Beschwerde gewesen waren. - EuGH, 01.07.1976 - 58/75
Sergy / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.1989 - 133/88
Seit dem Urteil vom 1. Juli 1976 in der Rechtssache 58/75 (Sergy, Slg. 1976, 1139) vertritt der Gerichtshof die Ansicht, daß das durch die Beschwerde eingeleitete Verfahren "eine einverständliche Beilegung des zwischen den Beamten oder sonstigen Bediensteten und der Verwaltung entstandenen Streits ermöglichen und fördern [soll]". - EuGH, 07.05.1986 - 52/85
Rihoux / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.1989 - 133/88
In den Urteilen vom 7. Mai 1986 in der Rechtssache 52/85 (Rihoux, Slg. 1986, 1555) und vom 20. Mai 1987 in der Rechtssache 242/85 (Geist, Slg. 1987, 2181) erklärte er unter Hinweis auf die Urteile in den Rechtssachen Sergy, Razzouk und Rasmussen die Klagegründe für unzulässig, die keinen Bezug zu den in der Beschwerde erhobenen Rügen hatten, obwohl die im gerichtlichen Verfahren gestellten Anträge nicht von denen abwichen, die Gegenstand der Beschwerde gewesen waren. - EuGH, 14.07.1988 - 23/87
Aldinger u.a. / Parlament
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.1989 - 133/88
Landeskirche in Baden; 03.09.1987; 23/87">23/87 (Aldinger, Slg. 1988, 4395) im wesentlichen aufrechterhalten. - EuGH, 23.10.1986 - 142/85
Schwiering / Rechnungshof
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.1989 - 133/88
Im Urteil vom 23. Oktober 1986 in der Rechtssache 142/84 (Schwiering, Slg. 1986, 3177) wurden die bereits in der Beschwerde gestellten (Haupt-)Anträge als zulässig angesehen, während ein in der Klage beim Gerichtshof erstmals gestellter Hilfsantrag für unzulässig erklärt wurde. - EuGH, 23.01.1986 - 173/84
Rasmussen / Kommission